Die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Für das pflichtwidrige Verhalten nach einem Unfall mit Sachschaden (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie die einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) ist eine Busse auszufällen. Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG kommt folglich einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht.