BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Das abstrakte Strafmass für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.