Dennoch führte er das Überholmanöver aus, zog unvermittelt nach rechts, touchierte dabei den BMW X5 und überquerte in der Folge zwangsläufig die Sperrfläche. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt, der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV schuldig gemacht, begangen am 11. Oktober 2015 auf der Autobahn A6 Süd L Bern, Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern-Wankdorf, indem er die dortige Sperrfläche befuhr.