90 Abs. 1 SVG erfüllt. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten musste der Beschuldigte die Sperrfläche vor der physischen Nase zwischen den beiden Fahrstreifen Richtung Grauholz und den Richtung Bern-Neufeld bzw. Bern-Wankdorf weggehenden Fahrstreifen wahrgenommen haben. Ihm war somit bewusst, dass er, sofern er noch vor dem PW von I.________ und vor der physischen Nase auf den Fahrstreifen Richtung Bern- Neufeld wechseln wollte, er auch die Sperrfläche würde befahren müssen. Dennoch führte er das Überholmanöver aus, zog unvermittelt nach rechts, touchierte dabei den BMW X5 und überquerte in der Folge zwangsläufig die Sperrfläche.