18. Zum Befahren einer Sperrfläche (Art. 90 Abs. 1 SVG) Betreffend Art. 90 Abs. 1 SVG kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 380, S. 52 der Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte erwiesenermassen über die Sperrfläche fuhr, verletzte er Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21). Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt.