In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 380, S. 52 der Urteilsbegründung) ist daher von direktem Vorsatz auszugehen. Indem der Beschuldigte am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern auf dem Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern-Wankdorf ohne am Unfallort anzuhalten davonfuhr, machte er sich gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig.