Der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte nahm die Kollision mit dem BMW X5 wahr und fuhr dennoch weiter. Auch stellte er den Sachschaden an seinem VW Amarok fest. Obwohl er nach dem Vorfall innerhalb nur weniger Minuten zahlreiche Anrufe und SMS der Polizei erhielt, entschloss er sich, sich den Abklärungen – insbesondere einer Überprüfung seiner Fahrtüchtigkeit – zu entziehen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag.