34 Sachschaden – lagen polizeiliche Abklärungen zur Fahrfähigkeit des Beschuldigten auf der Hand. Dies wird durch den bei I.________ durchgeführten Atemalkoholtest verdeutlicht (pag. 9, pag. 16). Der Polizei war es aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht möglich, seine Fahrtüchtigkeit zu überprüfen. Der Beschuldigte entzog sich möglichen Massnahmen, indem er nach dem Unfall weiterfuhr und sämtliche Kontaktversuche der Polizei ignorierte. Der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist somit erfüllt.