17. Zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) Es kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG sowie auf die zutreffende Subsumtion verwiesen werden (pag. 378 ff., S. 50 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte entfernte sich gemäss Beweisergebnis vom Unfallort, obwohl er die Streifkollision bemerkt hatte. Nach den konkreten Umständen der Tat – zwei in eine Kollision verwickelte Fahrzeuge, ein von mehreren Personen beobachteter abrupter Fahrstreifenwechsel des flüchtigen Lenkers, ein offensichtlich entstandener