377, S. 49 der Urteilsbegründung) geht auch die Kammer von direktem Vorsatz aus. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 SVG schuldig gemacht.