92 Abs. 1 SVG ist damit erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist vorliegend zu bejahen, zumal der Beschuldigte die Kollision mit dem BMW X5 wahrgenommen hatte, mithin zumindest von einem Sachschaden an diesem Fahrzeug ausgehen musste. Ferner erkannte er zu Hause auch den Sachschaden am VW Amarok und liess diesen in der Folge beheben. Dennoch entschied er sich dazu, nicht am Unfallort anzuhalten oder zumindest an diesen zurückzukehren. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 377, S. 49 der Urteilsbegründung) geht auch die Kammer von direktem Vorsatz aus.