16. Zum pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) Es kann auf die korrekten allgemeinen Ausführungen zu Art. 92 Abs. 1 SVG und die überzeugende Subsumtion der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 376 f., S. 48 f. der Urteilsbegründung). Vorliegend kam es am 11. Oktober 2015 zwischen dem VW Amarok und dem BMW X5 zu einer Streifkollision. Dabei entstand an beiden beteiligten Fahrzeugen ein Sachschaden. Dennoch setzte der Beschuldigte seine Fahrt fort. Er meldete den Vorfall weder der Polizei noch nahm er Kontakt mit I.________ auf. Der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG ist damit erfüllt.