Damit handelte er grobfahrlässig. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gemacht, indem er auf der A6 L Bern, Autobahnabschnitt Rubigen – Muri b. Bern am 11. Oktober 2015 unbegründet und brüsk vor dem BMW X5 abbremste.