Er geriet dabei leicht ins Schleudern. Der Beschuldigte schuf mit seinem brüsken Bremsmanöver eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit, insbesondere die erhöhte Gefahr eines Auffahrunfalls. Durch die Missachtung der wichtigen Bestimmung von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV beging er somit objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Die Kammer erachtet das Verhalten des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos und schwerwiegend regelwidrig. Er wollte durch sein unbegründetes,