90 mit Hinweis, vgl. BGE 6B_560/2009 E. 3.2.2). Ob eine solche Gefahr bestand, hängt von der Intensität der Bremsung, dem Fahrbahnzustand und dem Verzögerungsvermögen des nachfolgenden Fahrzeugs ab (BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 60). Wer bei knappem Abstand brüsk bremst, um das nachfolgende Fahrzeug seinerseits zu einem brüsken Bremsen zu zwingen, geht bewusst das Risiko ein, dass dieses nicht rechtzeitig oder falsch reagiert, und handelt damit subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BOLL, a.a.O., S. 61). Gemäss den Aussagen von I.___