Der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen wichtige bzw. grundlegende Verkehrsregeln dar (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 62 f. zu Art.