15. Zum unbegründeten, brüsken Bremsen (Art. 90 Abs. 2 SVG) Wiederum kann in Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG auf die allgemeinen Ausführungen unter Ziff. 13 hiervor und die zutreffende Subsumtion durch die Vorinstanz (pag. 376, S. 48 der Urteilsbegründung) verwiesen werden. Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten: