32 tigen würde. Durch das Nichtbedenken der durch seine Fahrweise geschaffenen Gefahr für fremde Interessen, handelte der Beschuldigte grobfahrlässig. Durch das mehrmalige Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren auf der A6 Süd L Bern auf dem Autobahnabschnitt Kiesen-Rubigen und Rubigen bzw. Ende Sonnenhoftunnel – Bern-Wankdorf hat sich der Beschuldigte am 11. Oktober 2015 der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.