Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen könnten. Er hat gegenüber dem BMW X5 mehrmals einen klar unzureichenden Abstand eingehalten, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Dem Beschuldigten war die Gefahr einer Auffahrkollision bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h durchaus bekannt. Trotzdem vertraute er darauf, dass seine Fahrweise keine Folgen zei-