Die geforderte Rücksichtslosigkeit (vgl. Ausführungen unter Ziff. 13 hiervor) ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 und 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4 und 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen könnten.