Beim ersten Autobahnabschnitt war es I.________ nicht mehr möglich das Kontrollkennzeichen des VW Amarok im Rückspiegel zu sehen. Auch auf dem zweiten Abschnitt beobachteten die Zeugen einen Abstand von unter einer Fahrzeuglänge. Bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h wurde der ausreichende Abstand (1/2 Tacho = 40 m) somit für beide Strassenabschnitte deutlich unterschritten. Der Abstand liegt auch klar unterhalb der Grenze von 0.6 Sekunden (= 13.3 m) bzw. 0.5 Sekunden (= 11.1 m). Hätte I.________ in dieser Situation eine Vollbremsung ausführen müssen, wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, rechtzeitig zu bremsen und einen Auffahrunfall zu vermeiden.