Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist ein zu nahes Aufschliessen auf Autobahn und Autostrasse dann als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren, wenn der Abstand 0,5 Sekunden oder weniger beträgt (VBRS-Richtlinien, S. 21, S. 23). Diese Richtwerte wurden vom Beschuldigten sowohl im Baustellenbereich auf dem Autobahnabschnitt Kiesen – Rubigen als auch nach dem Sonnenhoftunnel, kurz vor der Verzweigung Bern-Wankdorf, mehrmals massiv unterschritten. Beim ersten Autobahnabschnitt war es I.______