vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist ein zu nahes Aufschliessen auf Autobahn und Autostrasse dann als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren, wenn der Abstand 0,5 Sekunden oder weniger beträgt (VBRS-Richtlinien, S. 21, S. 23).