31 eine wichtige Verkehrsvorschrift, bzw. Art. 12 VRV konkretisiert, was unter einem ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren zu verstehen ist: Dieser ist so zu wählen, dass der nachfolgende Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs (also auch bei einer Notbremsung) rechtzeitig halten kann und damit ein Unfall vermieden wird. Die Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich klar an den nachfolgenden Fahrzeugführer (MAEDER, a.a.O., N. 1 und N. 48 zu Art. 34 SVG mit Hinweis; vgl. BGE 115 IV 248 E. 3a;