14. Zum Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 SVG) Vorab kann in Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG auf die allgemeinen Ausführungen unter Ziff. 13 hiervor und die zutreffende Subsumtion durch die Vorinstanz (pag. 375 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung) verwiesen werden. Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV ist unter anderem beim Hintereinanderfahren ein ausreichender Abstand zu wahren. Es handelt sich dabei um