SVG ist mithin erfüllt. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_698/2017 vom 3. Oktober 2017 die Notwendigkeit eines Doppelvorsatzes relativierte und einzig einen Vorsatz hinsichtlich des «hohen Risikos» durch die vorsätzliche Verletzung einer elementaren Verkehrsregel forderte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 5.5). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe gegeben. Der Beschuldigte machte sich folglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig.