Wer wissentlich ein so hohes Risiko eingeht, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, nicht mit dem Eintritt des Erfolges gerechnet zu haben oder überzeugt gewesen zu sein, diesen vermeiden zu können. Sein Vorsatz bezog sich folglich sowohl auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch (eventualvorsätzlich) auf das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist mithin erfüllt.