30 Fahrmanöver des Beschuldigten war besonders gefährlich – bereits ohne Kollision mit dem BMW X5 war das Verhalten des Beschuldigten besonders riskant. Letztlich ist es dem Zufall zu verdanken, dass einzig Sachschäden aus dem Verhalten des Beschuldigten resultierten. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG folglich erfüllt. Auch subjektiv ist der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift vorsätzlich.