und I.________ Richtung Grauholz weiterfahren wollten bzw. weiterfuhren. Mit seinem tollkühnen, krass verkehrswidrigen Manöver verletzte der Beschuldigte eine im konkreten Zusammenhang als elementar zu bezeichnende Verkehrsregel: Zum einen nahm er bei seinem zweimaligen Fahrstreifenwechsel keinerlei Rücksicht auf den PW von I.________, zum anderen entstand durch das nach rechts abgedrängte, über die Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld und Bern-Wankdorf hinaustreibende Fahrzeug von I.________ eine Gefahr für die nachfolgenden Fahrzeuge. Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag vorliegend besonders nahe.