_ richtiggehend den Weg ab, so dass sein Fahrzeugheck rechts mit der Front links des BMW X5 kollidierte. Der Beschuldigte war als überholender Fahrzeugführer gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet, beim Wiedereinbiegen auf den Normalstreifen einen ausreichenden Abstand zum überholten Fahrzeug einzuhalten. Gleiches gilt für den zweiten, im gleichen Zug ausgeführten Wechsel auf den Fahrstreifen Richtung Bern- Neufeld. Auch hier war der Beschuldigte zur Rücksichtnahme auf das überholte Fahrzeug und den gesamten nachfolgenden Verkehr verpflichtet. Er nahm jedoch weder auf den BMW X5 von I.________ noch auf weitere Fahrzeuge, insbesondere auf diejenigen der Zeugen, Rücksicht.