29 halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. MAEDER, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 57 zu Art. 34 SVG und N. 37 zu Art. 35 SVG; vgl. auch GIGER, SVG-Kommentar, N. 20 zu Art. 35 SVG). Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass es sich beim Manöver des Beschuldigten nicht lediglich um ein unvorsichtiges Überholen handelte (pag. 373, S. 45 der Urteilsbegründung). Wie beweiswürdigend ausgeführt lenkte der Beschuldigte den VW Amarok – ein grosses, lieferwagenähnliches Fahrzeug (pag.