Die Vorinstanz hat das unvorsichtige Überholen unter den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG subsumiert, ohne die massgeblichen Bestimmungen des SVG und der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) zu erwähnen (pag. 373, S. 45 der Urteilsbegründung). Vorliegend hat der Beschuldigte Art. 34 Abs. 3 SVG verletzt. Diese – wichtige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2) – Verkehrsregel verpflichtet den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (BGE 97 IV 34). Zur Rücksichtnahme auf die übrigen, namentlich auf die überholten Strassenbenützer, gehört vor allem die Pflicht, mit dem