Eventualvorsatz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Strassenverkehr nicht leichthin anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3). Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat das unvorsichtige Überholen unter den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG subsumiert, ohne die massgeblichen Bestimmungen des SVG und der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) zu erwähnen (pag.