SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur auf die Verletzung der elementaren Verkehrsregel, sondern auch auf die Risikoverwirklichung eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu beziehen (BGE 142 IV 137 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.1). Ein (direkter) Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 in fine, u.a. mit Hinweis auf WEISSENBERGER, a.a.O., N. 159 f. zu Art.