2018, N. 29 zu Art. 90 SVG) ist der Tatbestand beispielsweise erfüllt, wenn ein Lenker bei einem Fluchtversuch im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle kumulativ Geschwindigkeitsvorschriften krass missachtet, Rotlicht- und Stoppsignale überfährt, gewagte Überholmanöver vornimmt, Trottoirs befährt und sich dabei anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber besonders rücksichtslos verhält. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.