28 der Generalklausel regelmässig erfasst würden, etwa den Fahrzeugführer, der vorsätzlich auf einen Fussgänger oder auf eine Polizeisperre zufährt, Haltesignale vor einer unübersichtlichen Kreuzung missachtet, an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe oder vor einer Schule kurz vor Mittag mit übersetzter, wenn auch nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG qualifiziert exzessiver Geschwindigkeit vorbeifährt oder vorsätzlich in entgegengesetzter Richtung fährt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 154 zu Art. 90 SVG). Gemäss MAURER (OFK-StGB, 20. Aufl. 2018, N. 29 zu Art.