Deshalb ist der Begriff der elementaren Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht enger zu definieren als im Rahmen von Abs. 2 der Norm. Die Abgrenzung hat über das Tatbestandselement der Gefahrschaffung und das Vorsatzerfordernis zu erfolgen (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N. 115 und 117 zu Art. 90 SVG).