Jede Verkehrsregel, die der Sicherheit im Strassenverkehr dient, kann je nach den Umständen des Einzelfalls als elementar gewertet werden. Für die Abgrenzung zwischen elementaren und anderen Verkehrsregeln ist die Intensität und das Ausmass der mit ihrer Verletzung geschaffenen Gefährdung und die Nähe ihrer Verwirklichung im Sinne einer Beeinträchtigung erheblicher Rechtsgüter massgebend. Deshalb ist der Begriff der elementaren Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht enger zu definieren als im Rahmen von Abs. 2 der Norm.