90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (vgl. theoretische Ausführungen zu diesen drei nicht abschliessenden Tatbestandsvarianten im Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1, E. 1.3.3 f.).