26 sen werden. Entscheidend ist vorliegend einzig, dass es sich in einem Autobahnabschnitt, wo Höchstgeschwindigkeit 120 km/h gilt, zutrug und beide Fahrzeuge in etwa mit dieser Geschwindigkeit unterwegs waren. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von I.________ erachtet die Kammer folglich auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3 der Anklageschrift als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung