Im Gegensatz zur Vorinstanz (pag. 370, S. 42 der Urteilsbegründung) kann die Kammer in seinen Aussagen keine Unstimmigkeit in Bezug auf den Ort, wo sich der fragliche Vorfall ereignet haben soll, erkennen. I.________ gab nie an, der Vorfall habe sich im Baustellenbereich zugetragen. Vielmehr erklärte er am Unfallort schriftlich, «nach dem Baustellenbereich, wo wieder die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt» habe er beschleunigt und weiter vorne habe der VW Amarok brüsk abgebremst (pag.