Wesentlich ist zudem, dass alle Zeugen davon sprachen, der ausreichende Abstand sei vom Beschuldigten auf dem fraglichen Autobahnabschnitt wiederholt massiv unterschritten worden. Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Oktober 2015 auf dem Autobahnabschnitt Rubigen – Bern-Wankdorf (zweiter Sachverhaltsabschnitt von Ziff. I.2 der Anklageschrift) über einen längeren Zeitraum (20 bis 30 Sekunden) erneut bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h ca. drei Mal mit einem Abstand von weniger als einer Wagenlänge auf den vor ihm fahrenden BMW X5 auffuhr.