Die Zeugen jedenfalls konnten die extremen Situationen über einen längeren Zeitraum bzw. eine längere Strecke beobachten und sprachen von einem Zeitraum zwischen 20 und 30 Sekunden (N.________ pag. 40, Z. 37 f.) bzw. es sei über die ganze Strecke der langen Kurve nach dem Tunnel gewesen (P.________ pag. 49, Z. 32 f.). Es handelte sich mithin nicht nur um ein kurzes nahes Auffahren. Wesentlich ist zudem, dass alle Zeugen davon sprachen, der ausreichende Abstand sei vom Beschuldigten auf dem fraglichen Autobahnabschnitt wiederholt massiv unterschritten worden.