Abstand zu schliessen. Wesentlich scheint der Kammer auch, dass keiner der Zeugen den Eindruck hatte, der Lenker des BMW X5 sei übermässig lange auf dem Überholstreifen verblieben und habe den VW Amarok bewusst nicht vorbeigelassen. Im Gegenteil, bevor der Beschuldigte nach rechts zog, fuhren die beiden Fahrzeuge einen Moment lang parallel, d.h. I.________ hatte den Überholstreifen frei gegeben und der Beschuldigte hätte seine Fahrt entweder auf dem Überholstreifen fortset-