40, Z. 37 f.). Sämtliche Zeugen sprachen hinsichtlich des zweiten Autobahnabschnitts bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h folglich von einem wiederholt extrem geringen Abstand zwischen dem VW Amarok und dem BMW X5. Selbst wenn der vom Zeugen N.________ auf lediglich 50 cm geschätzte Abstand auch von der Kammer als unwahrscheinlich erachtet wird (vgl. auch den Einwand der Verteidigung pag. 495), ist aufgrund der übrigen Aussagen (P.________, O.________, I.________) zumindest auf einen sehr geringen, weniger als eine Fahrzeuglänge ausmachenden Abstand zu schliessen.