Er habe dabei die Sperrfläche überquert (pag. 12 f.). Auch P.________ schilderte, sowohl der VW Amarok als auch der BMW X5 hätten nach der Streifkollision die Sperrfläche von links nach rechts überfahren (pag. 14). Die Kammer erachtet die Aussagen der Zeugen auch in diesem Punkt als glaubhaft. Angesichts der von den Zeugen kurz vor der physischen Nase verorteten Kollision und des Umstandes, dass der Beschuldigte mit dem VW Amarok auf den Fahrstreifen rechts Richtung Bern-Neufeld zog, war ein Überfahren der Sperrfläche unausweichlich (vgl. pag. 369, S. 41 der Urteilsbegründung).