23 achtet nach dem Gesagten neben dem obgenannten Beweisergebnis auch die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.5 und Ziff. I.6 der Anklageschrift als erstellt. 12.3.3 Zu Ziff. I.4 der Anklageschrift (zur Frage, ob der Beschuldigte die Sperrfläche überfuhr) Das Befahren der Sperrfläche kurz vor der physischen Nase zwischen den beiden Fahrstreifen Richtung Grauholz und denjenigen Richtung Bern-Neufeld bzw. Bern- Wankdorf wurde von P.________ und I.________ übereinstimmend geschildert.