Der Beschuldigte wäre somit ohne weiteres auch in der Lage gewesen, anzuhalten oder zumindest an den Unfallort zurückzukehren. Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Oktober 2015, um ca. 20.10 Uhr auf dem Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern-Wankdorf mit seinem VW Amarok den BMW X5 von I.________ bei einer Geschwindigkeit von ca. 80-90 km/h bei einem mässigen Verkehrsaufkommen auf der Überholspur links überholte, unmittelbar vor der Verzweigung unvermittelt nach rechts zog und mit der hinteren rechten Seite seines Fahrzeugs die linke Vorderseite des BMW X5 stark touchierte. Der BMW X5 von I._____