_ sprach davon, der VW Amarok habe nach der Streifkollision seine Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt. Er könne allerdings nicht mehr sagen, in welche Richtung der VW Amarok gefahren sei (pag. 22). In Übereinstimmung mit diesen Zeugenaussagen schilderte auch I.________, wie der VW Amarok ohne anzuhalten weitergefahren sei (pag. 13). Selbst der Beschuldigte sagte oberinstanzlich, der angebliche Fahrer sei nach der Streifkollision ohne anzuhalten weitergefahren. Allerdings machte er geltend, es habe keine Möglichkeit bestanden, am Tatort anzuhalten (pag. 487, Z. 36). Diese Aussage vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal jedenfalls N.________ am Unfallort anhalten konnte (vgl. pag.