22 schwindigkeit naturgemäss einige Sekunden dauert, steht sodann per se nicht im Widerspruch zur Aussage, der VW Amarok sei einige Sekunden neben dem BMW X5 gefahren. Als die Polizei am 11. Oktober 2015 am Unfallort eintraf, befand sich der VW Amarok bzw. der Beschuldigte nicht am Tatort (pag. 16). Die Zeugen schilderten übereinstimmend, der VW Amarok sei nach der Streifkollision ohne anzuhalten Richtung Bern-Neufeld davongefahren. P.________ führte aus, der VW Amarok sei, nachdem es mit dem BMW X5 zum Kontakt gekommen sei, Richtung Vevey weitergefahren.